Neue Satzung des eingetragenen, gemeinnützigen Vereins

ALUMNI Gemeinschaft der ehemaligen Schüler des Ungarischen Gymnasiums Burg Kastl e.V. (Burg Kastl ALUMNI e.V.)


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

1.1 Der Verein ALUMNI Gemeinschaft der ehemaligen Schüler des Ungarischen Gymnasiums Burg Kastl e.V. (Burg Kastl ALUMNI e.V.) mit Sitz in 92280 Kastl bei Amberg ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Amberg mit der Nummer VR 223 eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

1.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.3 Zweck des Vereins ist die Pflege des geistigen Erbe und die Verwaltung der materiellen Hinterlassenschaft des ehemaligen Ungarischen Gymnasiums in Burg Kastl sowie der weitere Ausbau der persönlichen Kontakte unter den ehemaligen Schülern weltweit durch Organisation von regelmässigen Treffen, Ausstellungen sowie über die Nutzung des Internets für Kontaktpflege durch den vereinseigenen Blog und durch die vereinseigene Homepage. Weiterhin bezweckt der Verein ungarische kulturelle Einrichtungen in Deutschland und auch außerhalb Deutschlands zu unterstützen.

1.4 Der Verein ist „non profit“ orientiert und selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

1.5 Die Geld- und Sachmittel des Vereins dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine über eine reine Kostenerstattung hinausgehende finanzielle Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

1.6 Es darf niemand durch Zuwendungen, die mit dem Zweck des Vereins unvereinbar sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1.7 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an folgende gemeinnützige Einrichtung: Trägerverein für Ungarische Pfadfinder in Westeuropa (WEUP) e.V. Der Trägerverein für Ungarische Pfadfinder in West-Europa e.V. (WEUP) ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein der Jugendpflege und Jugendfürsorge mit Sitz in Stuttgart (GR.-Nr. 17069/90 Amtsgericht Stuttgart (GR.-Nr. 17069/90 Amtsgericht Stuttgart/ Lfd.Nr. des Verzeichnisses der Steuerbegünstigten Körperschaften: 99018/52185 SG: IV/43 vom 01.09.2005 Stuttgart).

§ 2 Mitgliedschaft und Beiträge

2.1 Es gibt ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.

2.2 Alle ehemaligen Schüler und Abiturienten des Ungarischen Gymnasiums in Burg Kastl
oder von früheren ungarischen Gymnasien in Deutschland (Passau-Waldwerke,
Reisach-Niederaudorf, Lindenberg, Bauschlott, München-Fürstenried) können
ordentliche Mitglieder des Vereins werden.

2.3 Die ehemaligen Lehrer und Erzieher der im Punkt 2.2 genannten Schulen können als
Ehrenmitglieder in den Verein aufgenommen werden.

2.4 Der Aufnahmeantrag kann schriftlich (Brief oder e-mail) oder mündlich beim
Präsidium des Vereins gestellt werden.

2.5 Der Verein erhebt von seinen ordentlichen Mitglieder einen Jahresbeitrag. Der
Beitragssatz wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist gemäß der Geschäftsordnung des Vereins zu entrichten.

2.6 Die Fördermitglieder unterstützen den Verein ebenfalls durch einen jährlichen Beitrag, wie in der Geschäftsordnung des Vereins beschrieben. Die Fördermitglieder müssen nicht ehemalige Schüler der genannten ungarischen Gymnasien sein.

§ 3 Dauer der Mitgliedschaft

3.1 Die Mitgliedschaft ist unbefristet und kann durch Austrittserklärung oder durch
Ausschluss beendet werden. Der Austritt bzw. der Ausschluss erfolgen, wie folgt

3.2. Austritt:
Jedes Mitglied des Vereins kann ohne Angabe von Gründen dem Vorstand seinen
Austritt erklären. Dieser wird spätestens mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam.

3.3. Ausschluss:
Die Mitgliederversammlung kann auf Empfehlung des Präsidiums, Mitglieder
ausschliessen, welche durch ihr Verhalten oder ihre öffentliche Aktivität dem Ruf des
Vereins schaden. Die Mitgliederversammlung kann vor ihrer endgültigen
Entscheidung vom Betroffenen eine schriftliche oder mündliche Rechtfertigung für
sein Verhalten, das das Ausschlussverfahren begründet, verlangen. In diesen Fällen
ist die Mitgliedschaft bis zu einer endgültigen Regelung auszusetzen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, das Präsidium, der Kontrollausschuss und die
Mitgliederversammlung.

§ 5 Der Vorstand

5.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vereinsvorsitzenden, den stellvertretenden Vereinsvorsitzenden und dem Schatzmeister.

5.2 Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach
§ 26 Abs. 2 des BGB einzeln.

5.3 Jedes Vorstandsmitglied besitzt Bankvollmacht. Der Vorstand kann bei Bedarf einstimmig weiteren Präsidiumsmitgliedern eine Bankvollmacht erteilen bzw. diese zurücknehmen.

5.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden alle zwei Jahre von der ordentlichen
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

5.5 Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt und durch einen neuen Vorstand ersetzt werden.

5.6 Der Vorstand führt in abgesprochener Arbeitsteilung die laufenden Geschäfte.
Bei wichtigen Fragen, die den Zweck des Vereines betreffen, muss der Vorstand die Entscheidungen des Präsidiums berücksichtigen.

§ 6 Das Präsidium

6.1 Das Präsidium setzt sich aus dem Vorstand und aus von der Mitgliederversammlung
gewählten sieben weiteren Mitgliedern zusammen. Das Präsidium hat eine beratende
und bei wichtigen Fragen eine abstimmende Funktion. Den Präsidiumsmitgliedern
werden spezielle Aufgabengebiete zugeordnet.

6.2 Bei wichtigen Fragen trifft das Präsidium seine Entscheidungen durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Abstimmung kann mündlich oder schriftlich (Brief oder e-mail) erfolgen.

6.3 Das Präsidium kann -auch während seiner Amtsperiode- weitere Mitglieder für besondere Aufgaben, auch mit zeitlicher Begrenzung, in das Präsidium wählen.

§ 7 Der Kontrollausschuss

7.1 Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre einen Kontrollausschuss, welcher
aus drei Mitgliedern bestehen muss. Er überwacht die Tätigkeit des Vorstandes, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens.

7.2 Der Kontrollausschuss legt der Mitgliederversammlung einen Bericht vor, der bei
Abwesenheit seiner Mitglieder auch schriftlich erfolgen kann.

7.3 Der Kontrollausschuss hat das Recht, vom Vorstand jederzeit über seine Tätigkeit,
insbesondere über die finanzielle Lage des Vereins Informationen zu verlangen.

7.4 Zur Wahl und Abwahl der Mitglieder des Kontrollausschusses genügt die einfache
Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

8.1 Der Verein hält zweijährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand durch e-mail-Benachrichtigung an die Mitglieder bzw. durch Bekanntgabe in dem vereinseigenen Blog oder auf der Homepage des Vereins. Die Bekanntmachung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder schriftlich (Brief oder e-mail) unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen. Die Frist der Bekanntmachung beträgt in diesem Falle mindestens 2 Wochen.

8.2 Jedes Mitglied, das nachweislich seine Mitgliedsbeiträge entrichtet hat, ist an der Mitgliederversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt. Im Verhinderungsfalle kann das Stimmrecht schriftlich (Brief oder e-mail) an einem weiteren ordentlichen Mitglied des Vereines übertragen werden.

8.3 Ehrenmitglieder und Beobachter können nur beratende Funktion ausüben.

8.4 Eine Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn bei der Abstimmung mindestens 25 ordentliche Mitglieder ihre Stimme mündlich oder schriftlich (Brief oder e-mail) abgeben.

8.5 Die Mitgliederversammlungen werden vom Vereinsvorsitzenden oder vom stellvertretenden Vereinsvorsitzenden geleitet. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

8.6 Für alle Belange, mit Ausnahme der Wahl des Vorstandes, Änderung des Vereinszwecks sowie der Auflösung des Vereins, ist auch eine schriftliche (Brief oder e-mail) Abstimmung möglich. Jeder Antrag wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Scheidet im Laufe der zweijährigen Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes, des Präsidiums oder des Kontrollausschusses aus, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied auf schriftlichem Wege (Brief oder e-mail) gewählt werden.

§ 9 Auflösung und Abwicklungsberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschliesst, sind der Vereinsvorsitzender und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

§ 10 Durch die Annahme dieser Satzung verlieren alle vorherigen Satzungen ihre Gültigkeit.

§ 11 Für alle Fragen, welche in dieser Vereinssatzung nicht geregelt sind, ist das Bürgerliche Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland maßgebend (BGB §§ 21-79).


Stand 21.04.2008